Darauf ist nicht zurückzukommen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, das Urteil sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 1.4, pag. 622). Der Schuldspruch der Urkundenfälschung im Amt wurde vom Bundesgericht mithin materiell bestätigt. Auch darauf ist nicht zurückzukommen. Infolge der formell vollständigen Aufhebung des früheren Urteils der Kammer ist indessen der Schuldspruch, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, im Dispositiv neu zu verkünden (vgl. vorstehend). Als begründet erachtete das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten einzig in Bezug auf die Strafzumessung.