Sodann verneinte das Bundesgericht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer, wobei es insbesondere den Schluss der Kammer, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelte habe, explizit nicht beanstandete (E. 1.3.2, pag. 620 ff.). In diesem Zusammenhang verneinte das Bundesgericht auch die vom Beschuldigten gerügte angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Abweisung eines Beweisantrages in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.3.2, pag. 624 f.). Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt – auch für die Strafzumessung – verbindlich festgelegt. Darauf ist nicht zurückzukommen.