4 nicht (teilweise) in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, insoweit neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2 f.). Sodann verneinte das Bundesgericht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer, wobei es insbesondere den Schluss der Kammer, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelte habe, explizit nicht beanstandete (E. 1.3.2, pag.