So wurden die Dispositiv-Ziff. I. und III. des Urteils der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 (Feststellung der Rechtskraft in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid im Widerrufsverfahren, Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung im Widerrufsverfahren) vom Beschuldigten vor Bundesgericht gar nicht angefochten. Da das frühere Urteil der Kammer allerdings aufgrund des (vollumfänglich) kassatorischen Urteils des Bundesgerichts nicht mehr existiert, konnte es auch