6. Umfang der Neubeurteilung im vorliegenden Fall Der Beschuldigte beantragte im Verfahren vor Bundesgericht einen Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung im Amt unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen, dies unter Aufhebung (einzig) von Dispositiv-Ziff. II des Urteils der 2. Strafkammer vom 18. März 2016. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Kammer zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung. Subeventualiter beantragte er, das angefochtene Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben und es sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (pag.