3.1 einer Busse von CHF 1‘000.00 übersteigend. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei vom Gericht entsprechend festzusetzen; 3 3.2. den erstinstanzlichen und den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). 4. A.________ sei für die oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten.» II. Neubeurteilung