1.2. Es sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Eventuell 1.3. Der Berufungsführer sei zu einer Busse von CHF 1.00, höchstens CHF 1‘000.00 zu verurteilen. 1.4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf höchstens CHF 800.00 zu bestimmen und dem Kanton aufzuerlegen. 1.5. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten.»