657 f.). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. April 2017 hierauf verzichtete, machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 von dieser Möglichkeit Gebrauch (pag. 663 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für geschlossen (pag. 668 f.). 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte stellt im Neubeurteilungsverfahren folgende Anträge (pag. 644 f.): «1.1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I. und der Schuldspruch gemäss Ziff. II. sowie Ziff. III. des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 18. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.