638 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf (pag. 641 f.). Nach fristgerechtem Eingang dieser Berufungsbegründung vom 15. März 2017 (pag. 644 ff.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. März 2017 ebenfalls Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (pag. 650 f.). Nach Eingang derselben (pag. 653 ff.) wurde den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur jeweiligen Berufungsbegründung der Gegenpartei gegeben (pag. 657 f.).