[...]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 Mit Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (pag. 632).