3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren bis am 31. Oktober 2017 wird auf CHF 1‘750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ 63 verzichtet auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. VI.