A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________, durch die Verletzung der Buchführungspflicht; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III.