Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist bei der Polizeiund Militärdirektion (POM) hängig (siehe Brief der POM vom 14. Juni 2018, pag. 971 f.). Die weitergehende Beschlagnahme ist ordnungsgemäss. Die Kammer streicht in der Verfügung jedoch den Hinweis, es werde festgestellt, dass die Ver- 58 nichtung gemäss Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt sei (vgl. pag. 354 und 237). 59 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.