Was der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vorbringt, verfängt nicht. Nur weil ein Grossteil des Waffenlagers, die Waffen und das Waffenzubehör angeblich im Eigentum der H.________ AG sein soll – deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Beschuldigte ist (vgl. Handelsregisterauszug im Internet, abrufbar und ) –, sind die Waffen keineswegs (an den Beschuldigten) herauszugeben. Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist bei der Polizeiund Militärdirektion (POM) hängig (siehe Brief der POM vom 14. Juni 2018, pag.