31 WG zu Handen des Fachbereichs WSG zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt. Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden hingegen in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Vernichtung gemäss Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt ist (vgl. pag. 354 und 237).