507, pag. 542 ff. und pag. 591 ff.). Da bereits ein verwaltungsrechtliches Beschlagnahmeverfahren hängig ist, welchem ein verwaltungsrechtliches Einziehungsverfahren folgen wird, sieht das Gericht keine Notwendigkeit, strafrechtlich die Einziehung anzuordnen. Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben deshalb in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs WSG zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt.