Diesem folgt das verwaltungsrechtliche Einziehungsverfahren. Das verwaltungsrechtliche Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren geht als späteres und spezielleres Gesetz der Einziehung nach Strafgesetzbuch grundsätzlich vor (SHK Waffengesetz- FACINCANI/JENDIS, Art. 31 N 31). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass bereits ein verwaltungsrechtliches Beschlagnahmeverfahren läuft, über das offenbar in erster Instanz der Fachbereich Waffen der Kantonspolizei Bern entschieden hat. Der Beschuldigte hat diesen Entscheid an die nächste Instanz, die POM, weitergezogen (vgl. pag. 375; pag. 507, pag. 542 ff.