26. Erwägung der Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Erwägung als zutreffend (pag. 845). Diese wird integral bestätigt: Grundsätzlich besteht betreffend die Waffen strafrechtlich die Möglichkeit der Einziehung nach Art. 69 StGB, wenn mit der entsprechenden Waffe oder dem Waffenzubehör eine Straftat begangen wurde und die Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Verwaltungsrechtlich besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme der Waffen nach Art. 31 WG. Diesem folgt das verwaltungsrechtliche Einziehungsverfahren.