Für diese, für das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie für die angefallene Korrespondenz bis am 31. Oktober 2017 wird ihm deshalb eine pauschale amtliche Entschädigung von CHF 1‘750.00 (Aufwand 8 Stunden, Auslagen, MWST) ausgerichtet. Die Ausrichtung einer Entschädigung für den marginalen Teil-Freispruch (Widerhandlung gegen die Buchführungspflicht gemäss SprStG) rechtfertigt sich nicht. 57 VII. Verfügungen