24.2 Entschädigungen Auch hinsichtlich der Entschädigungen dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nicht durch. Seine Rüge, Rechtsanwalt F.________ habe nicht in seinem Interesse gearbeitet und es sei ihm nicht zumutbar, die diesbezüglichen Kosten zu tragen, entbehrt einer Grundlage. Hinsichtlich der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigungen sind mithin keine Änderungen vorzunehmen. Auch wenn Rechtsanwalt B.________ an sich nur die Rück- und Nachzahlungspflichten angefochten hat, sind die amtlichen Entschädigungen der Verständlichkeit wegen erneut im Dispositiv integral wiederzugeben.