24. Erwägung der Kammer 24.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Er wird sowohl für das erst- wie auch für das oberinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich nicht, für den marginalen Teil-Freispruch (Widerhandlung gegen die Buchführungspflicht gemäss SprStG) eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Wie gesehen, liegt klar eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vor. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4‘000.00 festgesetzt. Die Verfahrenskosten für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren werden auf CHF 150.00 festgesetzt.