56 F.________ und das Rückforderungsrecht sei nicht zumutbar, da Rechtsanwalt F.________ nicht im Interesse des Beschuldigten gehandelt habe. Die Kostentragung zulasten des Beschuldigten sei nicht sachgemäss, weshalb Ziffer V 2. aufzuheben sei. Für die erstandene polizeiliche Haft vom 27. Oktober 2014 sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO zudem eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzusprechen.