23. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund des vollständigen Freispruchs sei er für die Aufwendungen der Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens würden zu Lasten des Staates gehen, weshalb Ziffer V 1. aufzuheben sei. Der Entscheid betreffend Kostentragung des Beschuldigten für die entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für Rechtsanwalt