797 und 951). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot sowie auf seine Hauptanträge – Freisprüche in allen Punkten – ist allerdings zugunsten des Beschuldigten konsequenterweise davon auszugehen, dass die Ziffern IV. 1. und IV. 3. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen sind, soweit dies strafprozessual überhaupt möglich ist. Spräche die Kammer den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nämlich vollständig frei, käme es zu keinem Widerrufsverfahren. So oder anders verzichtet auch die Kammer auf einen Widerruf, verwarnt den Beschuldigten jedoch. VI. Kosten und Entschädigung