Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, weist aber bis auf die Hinderung einer Amtshandlung, welche bereits einige Jahre zurückliegt, keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er lebt soweit ersichtlich einen geregelten Alltag. Der Nichtwiderruf wurde zudem gar nicht im eigentlichen Sinne angefochten; gemäss der Berufungserklärung wird einzig die Verwarnung moniert (vgl. pag. 797 und 951).