2014, N. 6 zu Art. 399 und N. 4 zu Art. 404 StPO). Zwischen dem Haupt- und dem Widerrufsverfahren besteht ein enger Sachzusammenhang, weshalb die Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere in der Regel nicht zulässig ist (EUGSTER, a.a.O., Fn 14 zu N. 4 zu Art. 404 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Es liegen nach Ansicht der Kammer keine speziellen Umstände vor, welche eine günstige Prognose umstossen könnten. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, weist aber bis auf die Hinderung einer Amtshandlung, welche bereits einige Jahre zurückliegt, keine einschlägigen Vorstrafen auf.