Aufgrund des bereits angeführten Verbots der reformatio in peius (siehe vorne E. 6) bleibt es allerdings bei den vorinstanzlich festgesetzten 64 Tagessätzen zu CHF 220.00 und der Verbindungsbusse von CHF 3‘520.00. Die Busse ist aufgrund des einen Freispruchs (angebliche Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Missachtung der Buchführungspflicht) im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil marginal reduziert. Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 460.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils (Strafbefehl)