22. Fazit in Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius Nach dem Gesagten würde eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 220.00, bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 4‘400.00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultieren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013. Aufgrund des bereits angeführten Verbots der reformatio in peius (siehe vorne E. 6) bleibt es allerdings bei den vorinstanzlich festgesetzten 64 Tagessätzen zu CHF 220.00 und der Verbindungsbusse von CHF 3‘520.00.