Beim Beschuldigten werden daher vorläufig die schuldangemessenen 100 Strafeinheiten im Verhältnis 1 zu 5 in eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und 20 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufgeteilt. Die Ersatzfreiheitstrafe für die Verbindungsbusse wird auf 20 Tage festgesetzt.