Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Durch den spürbaren Denkzettel sollen gene- ral- und spezialpräventive Ziele verfolgt werden (vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 19 zu Art. 42 StGB). Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz und entsprechend der Praxis das Ausfällen einer unbedingten Verbindungsbusse als angezeigt. Beim Beschuldigten werden daher vorläufig die schuldangemessenen 100 Strafeinheiten im Verhältnis 1 zu 5 in eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und 20 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufgeteilt.