21. Verbindungsstrafe Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In der Regel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 42 Abs. 4 StGB höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als Denkzettel-Geldstrafe oder - Busse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).