Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Strafe ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten wird geprüft, ob eine günstige Prognose, dass der Täter auch ohne Vollzug der Strafe fortan straffrei bleiben wird, vorliegt, wobei nach aArt. 42 StGB grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen (vgl. allgemein TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es bei einer bedingten Strafe mit einer Probezeit von 4 Jahren.