Eine teilweise Zusatzstrafe ist jedoch mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht möglich. Zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013 (O 13 218) ist hingegen in Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen) und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften) – welche wiederum Dauerdelikte darstellen – eine Zusatzstrafe betreffend die ausgefällte Busse von CHF 60.00 auszufällen. Die abgeurteilte Verkehrsregelverletzung wäre asperiert worden.