Unter Berücksichtigung des bereits abgeurteilten Delikts (12 Strafeinheiten als angemessene Sanktion) und in Anwendung des Asperationsprinzips (davon 1/4, also 3 Tagessätze; Gesamtstrafe 110 Tagessätze) würde die Kammer somit eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen erachten (kalkulatorisch dargestellt: [107+3]-10 Tagessätze).