insb. Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB [abstrakter Strafrahmen bis 30 Tagessätze]). Ein Teil der mit diesem Urteil zu überprüfenden Taten – nota bene Dauerdelikte – hätte somit im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft behandelt werden können. Die den Beschuldigten sanktionierenden Strafeinheiten sind daher teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Juli 2013 auszufällen. Unter Berücksichtigung des bereits abgeurteilten Delikts (12 Strafeinheiten als angemessene Sanktion) und in Anwendung des Asperationsprinzips (davon 1/4, also 3 Tagessätze;