19. Zusatzstrafe 19.1 Betreffend Geldstrafe Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung und Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung) wurden in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 27. Oktober 2014 begangen. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013 bereits wegen anderer Straftaten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (siehe O 13 218; insb. Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.