Betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz finden sich keine Referenzstrafen in den VBRS-Richtlinien. Die Kammer ist indes wie die Vorinstanz der Ansicht, dass sich die Busse aufgrund der Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften in einem ähnlichen Bereich befinden muss wie die Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften von Waffen. Die Kammer würde für diesen Vorfall, wenn er für sich alleine stehen würde, eine Busse von CHF 200.00 als angemessen erachten. Aufgrund des Asperationsprinzips ist auch diese Strafe nicht kumulativ dazu zu rechnen, sondern die hypothetische Einsatzstrafe um CHF 150.00 zu erhöhen.