18.7 Busse für die restlichen Delikte Art. 49 Abs. 1 StGB greift auch bei Übertretungsbussen (vgl. Art. 104 StGB). Hier wiegt aufgrund der hohen Stückzahl das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen am schwersten. Für das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen kann auf die in den VBRS-Richtlinien enthaltene, stimmige Referenzstrafe abgestellt werden. Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von CHF 200.00 auszufällen. Selbiges gilt für das Belassen der Verschlüsse in den Seriefeuerwaffen. Hier ist zwar die Stückzahl geringer, hingegen zeichnen sich die Waffen durch eine besondere Gefährlichkeit aus.