637 Z. 1 ff.). Die Kammer lässt wie die Vorinstanz zur Berechnung des Tagessatzes den Wert der Liegenschaften und die monatliche AHV-Rente unberücksichtigt. Die restlichen Vermögenswerte werden berücksichtigt. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich ein Vermögen von ca. CHF 2'840'000.00. Davon sind für die Tagessatzberechnung CHF 100'000.00 zu reduzieren, da nur Vermögenswerte über CHF 100‘000.00 anzugeben sind. Vom resultierenden Betrag (CHF 2‘740‘000.00) werden zu Gunsten des Beschuldigten 5% errechnet und anschliessend durch 12 geteilt. Das Resultat von gerundet CHF 11‘400.00 wird als Einkommen betrachtet.