18.5 Strafart Für Strafen von (in der Regel) sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (aArt. 34 Abs. 1 und aArt. 40 StGB). Im Vordergrund steht die Geldstrafe. Dies ergibt sich daraus, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigs-