Er sei 71 Jahre alt, nicht verheiratet und beruflich nicht mehr aktiv. Seit 1985 sei er Auslandschweizer (pag. 636 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte weist einige Vorstrafen auf, darunter auch eine hier einschlägige betreffend Hinderungen einer Amtshandlung (vgl. pag. 893 f.). Diese liegt jedoch bereits mehrere Jahre zurück. Das Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat sind ebenfalls als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist im Strafverfahren stets korrekt aufgetreten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es bleibt bei einer rechnerischen, d.h. gedanklichen Strafe von 107 Strafeinheiten.