Dies entspricht auch den VBRS-Richtlinien (S. 51), welche auf einen vergleichbaren Referenzsachverhalt verweisen. Asperiert werden indessen bloss weitere 7 Strafeinheiten. 18.3 Gesamtverschulden / Tatkomponentenstrafe Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine gegeben. Nach dem Ausgeführten wird daher eine Tatkomponentenstrafe von vorläufig 107 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen angesehen.