Diese stimmige Referenzstrafe ist vorliegend zu erhöhen, da der Beschuldigte 28 solche Waffen besass. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer insgesamt eine Strafe von 50 weiteren Strafeinheiten für angemessen. Hinsichtlich des Schuldspruchs aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der als relativ leicht zu bewertenden Tatkomponenten wie die Vorinstanz eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Dies entspricht auch den VBRS-Richtlinien (S. 51), welche auf einen vergleichbaren Referenzsachverhalt verweisen.