Für die angemessene Strafe kann im Lichte dessen auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) abgestützt werden. Für den Besitz einer Seriefeuerwaffe sehen die Richtlinien adäquate 40 Strafeinheiten vor (siehe dort S. 52). Diese Normstrafe ist für jede weitere Waffe um ¼ der Normstrafe zu erhöhen. Hier geht es um 2 Waffen. Die Kammer erachtet daher wie die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.