Besondere Beweggründe oder eine besondere Verwerflichkeit sind indessen nicht auszumachen. Die subjektive Tatschwere (Willensrichtung, Stärke des deliktischen Wille und Vermeidbarkeit der Gefährdung/Verletzung) ist als leicht einzustufen. Dem Beschuldigten wäre es jedoch einfach möglich gewesen, sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten. Für die angemessene Strafe kann im Lichte dessen auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) abgestützt werden.