Es ist daher methodisch an den konkret schwersten Vorfall anzuknüpfen. Auch nach Ansicht der Kammer wiegt – wie die Vorinstanz richtig darlegt – der Besitz der verbotenen Seriefeuerwaffen aufgrund der Gefahr, die von automatischen Waffen ausgeht, verschuldensmässig am schwersten. Entsprechend ist bezüglich dieses Vorfalles die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die objektive Tatschwere (Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns) ist als gerade noch leicht einzustufen. Der Beschuldigte besass die beiden Seriefeuerwaffen ohne erforderliche Ausnahmebewilligung.