16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung äussert sich nicht zur Strafzumessung. Sie bringt einzig vor, aufgrund der gemachten Ausführungen sei Ziffer Ill. des angefochtenen Urteils (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1. bis 4. vollumfänglich aufzuheben. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens seien zudem die Ziffern IV. 2. und 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) aufzuheben.