Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich wie in (1) zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen ist. Methodisch ist somit in folgenden Schritten vorzugehen: (1.) Bestimmung des höheren Strafrahmens zwischen der Tat vor und jener nach der früheren Verurteilung. (2.) Festsetzung der konkreten Strafe für die Tat mit dem höheren Strafrahmen. (3.) Angemessene Erhöhung der Strafe nach (2.) unter