Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe (Grundstrafe plus Zusatzstrafe) bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Sodann ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem früheren Entscheid begangenen Tat i.S. von Art. 49 Abs. 1 angemessen zu erhöhen. (2) Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich wie in (1) zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen ist.