Inhaltlich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. Auch bei dieser Konstellation ist eine Gesamtstrafe auszufällen, die Strafen sind nicht zu kumulieren. Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Blick auf Straftaten, die teils vor und teils nach der früheren Verurteilung verübt wurden, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: (1) Wiegt die vor der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, ist hierfür eine hypothetische Zusatzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen. Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe (Grundstrafe plus Zusatzstrafe) bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.